Angelverein Kappel-Grafenhausen

Satzung

                                                                   Satzung des

                            Angelvereins  Kappel – Grafenhausen e.V.

 

A. Verein

 

 

Der am 6.Februar 1966 gegründete Verein führt den Namen „ Angelverein Kappel – Grafenhausen e.V. „

und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ettenheim eingetragen .

Der Sitz des Vereins ist  Kappel – Grafenhausen .

 

                                                                            § 1

 

Der Verein  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„ Steuerbegünstigste Zwecke „ der Abgabeordnung .

 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege und des Umweltschutzes ,den Zusammenschluß

von Sportfischern am Sitz des Vereins und die Pachtung von Fischereigewässern .

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hege und Pflege des Fischbestandes ,

Maßnahmen zum Schutz der Gewässer gegen Schädigung und Vernichtung der Lebensbedingungen der

Fische durch Wasserbauten ,Wasserverschmutzungen ,Vergiftungen und Maßnahmen zur Erhaltung

des Landschaftsbildes .

 

                                                                               § 2

 

Der Verein ist selbstlos Tätig .Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke .

 

                                                                                       § 3

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden .

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins .

 

                                                                                 § 4

 

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben ,die dem Zweck des Vereins  fremd sind ,oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden .

 

                                                                                  § 5

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kappel – Grafenhausen ,die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat .

 

 

B. Mitgliedschaft

                                                                                   § 6

 

Der Angelverein Kappel – Grafenhausen  e.V. besteht :

I.     Aktiven Mitgliedern

II.   Fördernden Mitgliedern

III. Ehrenmitgliedern

 

Zu I. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden ,die sich dieser Satzung unterwirft und

mindestens 10 Jahre alt ist . ( Stimmberechtigung erfolgt erst nach erreichen des 18. Lebensjahres .)

 

Zu II. Förderndes Mitglied können Einzelpersonen ,Körperschaften und juristische Personen werden ,

die zum Angeln und den fördernden Zielen des Vereins irgendwie in Beziehung stehen ,

die Bemühungen des Vereins unterstützen möchten ohne selbst die Angelfischerei auszuüben .

 

Zu III. Ehrenmitglieder können Mitglieder werden ,die sich um den Angelverein Kappel – Grafenhausen e.V.

besonders verdient gemacht haben .

 

                                                                                     2

 

                                                                                    § 7

 

Erwerb der Mitgliedschaft :

 

Abs. 1   Das Aufnahmegesuch als aktives oder förderndes Mitglied ist an eines der Vorstandsmitglieder

schriftlich zu richten .Über die Aufnahme entscheidet allein der Gesamtvorstand .

 

Abs. 2  Der Vorstand ist angehalten ,in Zweifelsfällen ,oder wenn der Bewerber  nicht wenigstens einem

Vorstandsmitglied persönlich bekannt ist  ,sich auf  geeignete  Weise von der Erfüllung der Bedingungen

des § 6 zu vergewissern .

 

                                                                                    § 8

 

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt ,Ausschluss oder bei Tod .

 

                                                                                     § 9

 

Austritt

 

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären ,ist nur möglich am Ende eine Kalenderjahres ,

wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist .

Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer vierteljählichen Kündigungsfrist erfolgen .

 

                                                                                     § 10

 

Ausschluss

 

Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden :

Abs. 1

 Mitglieder ,welche die Interessen des Vereins gefährden oder schädigen ,gegen die Vereinssatzung ,

die gesetzlichen Bestimmungen oder Verordnungen verstoßen ,den Anordnungen der zuständigen Organe

nicht befolgen ,ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder der bürgerlichen Rechte verlustig werden ,

können mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden .Der Auschluss erfolgt durch

Vorstandsbeschluss . 

Abs. 2

 Das auszuschließende Mitglied ist zuvor  vom Vorstand  zu hören .Folgt das Mitglied der Einladung

 zum Anhörungtermin nicht ,so kann der Ausschluß ohne Anhörung erfolgen .

Der Beschluß ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich bekannt zu geben .Er muß mit einer Begründung versehen sein .Das Mitglied hat das Recht ,binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe,  schriftlich bei einem der Vorsitzenden die Entscheidung der ausserordentlichen Mitgliederversammlung zu beantragen .

Diese entscheidet dann endgültig .

Abs. 3

Ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte auf das Vereinvermögen sowie das Recht der Fischerei . Die Angelerlaubnis ist unverzüglich ,ersatzlos zurück zu geben .

Diese Mitglieder sind zur Zahlung der vollen Jahresbeiträge verpflichtet .

 

 

                                                                                    § 11

Beiträge

Abs. 1 

Jedes Mitglied hat Beiträge zu leisten ,die nur Zweckgebunden verwendet werden dürfen .

Die Beiträge bestehen aus :

1. einer Aufnahmegebühr

2. einer Jahresgebühr für aktive Mitglieder

3. einer Wartegebühr für vorübergehend ruhende aktive Mitgliedschaft .Diese Wartegebühr wird auf 1 Jahr

beschränkt und kann nur in besonderen Ausnahmefällen und dann nur auf Antrag mit einem Mehrheitsbeschluß

des Vorstands in Anspruch genommen werden .

4. Eine Jahresgebühr für fördernde ( passive ) Mitglieder

                                                                                        

                                                                                        3

 

Abs. 2

Die Höhe der  Beiträge und der Aufnahmegebühr  wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt .

Wenn die Beitragszahlung bis zum 31.12. des laufenden Jahres nicht erfolgt ist ,kann der Ausschluß erfolgen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit .

Abs. 3

Der Beitrag für das Wartejahr nach § 11 ,soll die Hälfte der Jahresgebühr für aktive Mitglieder sein .

 

                                                                                         § 12

 

Mitgliederleistungen

Jedes aktive Mitglied muß Arbeitsstunden verrichten .

Erstmals in dem Jahr ,indem das Mitglied 18 Jahre alt wird und letztmals in dem Jahr ,indem das Mitglied

65 Jahre alt wird. Vorausgesetzt ,dass zuvor mindestens 10 Jahre Arbeitsstunden geleistet wurden .

Mitglieder mit Behinderungen können auf Antrag von den Arbeitsstunden befreit werden .

Hierüber entscheidet der Gesamtvorstand .Für nicht geleistete Arbeitsstunden ist ein von der Jahreshauptversammlung festzusetzender Betrag zu entrichten .

Die Entschädigung für nicht geleistete Arbeitsstunden im Vorjahr wird mit dem Beitrag und den Gebühren

für das laufende Geschäftsjahr erhoben .

Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden beschliesst der Gesamtvorstand .

 

                                                                                          § 13

 

Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme .

Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ,welches das 18. Lebensjahr  vollendet hat .

Gastkarteninhaber ,die eine Probezeit von 5 Jahren haben ,unterwerfen sich dieser Satzung. Sie haben kein Stimmrecht ,da Sie kein Mitglied sind.

 

                                                                                           § 14

 

Entschädigung

 

Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich .Reisekosten und Tagesgelder  können in Sonderfällen in denen die unentgeltliche Tätigkeit dem Betreffenden nicht zugemutet werden kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes gewährt werden .

 

                                                                                           § 15

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die ordentliche Mitglieder- oder Jahreshauptversammlung ,die ausserordentliche

Mitgliederversammlung ,der Gesamtvorstand und der Vorstand .

 

                                                                                            § 16

 

 

Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins

Aufgaben der Jahreshauptversammlung :

1. Entgegennahme der Jahresberichte ,der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer .

2. Entlastung des Gesamtvorstands

3. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer

4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

5. Festsetzung der Beiträge und Gebühren

6. Beschlussfassung über Anträge und sonstige wichtigen Vereinsangelegenheiten

7. Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft

8. Auflösung des Vereins

9. Festsetzung der Arbeitspflicht und deren Abgeltung  

 

                                                                                             

                                                                                             

                                                                                       4

 

                                                                                     § 17

 

Einberufung der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist möglichst zu Beginn eines Jahres  durch Veröffentlichung im Amtsblatt

der Gemeinde Kappel - Grafenhausen mindestens 10 tage vorher einzuberufen .

Auswärtige Mitglieder sind schriftlich oder per e-mail einzuladen .Die Tagesordnung ist hierbei jeweils

bekanntzugeben .

 

                                                                                    § 18

 

Anträge

Damit Anträge ordentlich und erschöpfend behandelt werden können ,müssen Sie spätestens 5 Tage vor

der Jahreshauptversammlung an den Vorstand eingereicht werden .

 

                                                                                     § 19

 

Beschlüsse

Alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden ,soweit die Satzungen nichts anderes bestimmen ,

mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

 

                                                                                      § 20

 

Satzungsänderungen

Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

 

                                                                                       § 21

 

Wahlen

Die Wahlen der Organe in der Jahreshauptversammlung finden alle 3 Jahre statt.

 

                                                                                        §22

 

Durchführung der Wahlen

Bei allen Wahlen in der Jahreshauptversammlung wird geheim und schriftlich abgestimmt. Es kann

offen abgestimmt werden ,wenn kein Mitglied wiederspricht.

Gewählt ist die Person ,die mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Zahl von keinem der Vorgeschlagenen erreicht ,dann hat eine Stichwahl zwischen den zwei Vorgeschlagenen stattzufinden ,die beim ersten Wahlgeng die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Stichwahl entscheidet

die einfache Mehrheit. Der Gewählte muss sofort nach der Wahl erklären ,ob er die Wahl annimmt.

 

                                                                                         § 23

 

Außerordentliche Generalversammlung

Der Vereinsvorsitzende ist  berechtigt ,jederzeit eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet ,wenn dies der gesamtvorstand beschliesst oder wenn es mindestens ein Fünftel der

stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Der Antrag hierzu ist dem Vorstand schriftlich einzureichen unter genauer Angabe und Begründung des anstehenden Sachverhalts.

Die Einberufung hat wie die Jahrehauptversammlung zu erfolgen.

 

                                                                                         § 24

 

Sonstige Mitgliederversammlungen

Sonstige Mitgliederversammlungen können bei Bedarf  abgehalten werden. Sie dienen der Pflege der Kameradschaft, dem Gedankenaustausch und der  waidmännischen Belehrung. Ebenso der Bekanntgabe wichtiger Angelegenheiten und der Vorsprechung und Vorbereitung von Vereinsaufgaben.

 

                                    

 

 

                                                                                        

                                                                                          5

 

                                                                                       § 25

 

Der Gesamtvorstand

 

Der Gesamtvorstand besteht aus :

a) Dem 1. Vorsitzenden

b) Dem 2. Vorsitzenden

c) Dem Kassierer

d) Dem Schriftführer

e) Dem Jugendwart

f) Dem stellvertretenden Jugendwart

   ( bei Bedarf können weitere Stellvertreter bestimmt werden )

g) Zwei Beisitzern

h) Gewässerwarten ( Die Anzahl der Gewässerwarten kann der Gesamtvorstand nach Bedarf festlegen )

 

                                                                                           § 26

 

Der Gesamtvorstand ist zuständig für :

a) Abschluss von Pachtverträgen

b) Sperrung von Gewässern

c) Fangbeschränkungen

d) Neuaufnahme von Mitgliedern

e) Bestrafung eines Mitgliedschaft

f) Beratung laufender Vereinsangelegenheiten

g) Ehrungsvorschlägen

 

                                                                                        

                                                                                           § 27

 

Der Vorstand

 

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden und seinem

Stellvertreter  vertreten.

 

Der Vorstand kann für Sonderaufgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen.

 

Der 2. Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden in der Vereinführung. Er hat sich darüber hinaus um eine

gut funktionierende Verwaltung des Vereins zu bemühen.

 

Der Vereinkassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der gesamten Kassengeschäfte verantwortlich.

 

Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr. Er fertigt die Sitzungs-und Versammlungsniederschriften

 

Den Gewässerwarten obliegt die Leitung des Fischeinsatzes sowie die zur Hege und Pflege der Gewässer erforderlichen Arbeiten.

 

                                                                                             § 28

Haftung

Haftung des Vereins

 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die, bei der Ausübung der Fischerei, bei Veranstaltungen des Vereins entstandenen Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle.

Der Anspruch an die Sportunfall- und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch unberührt.

 

Haftung der Mitglieder

 

Bei Schäden, die dem Verein durch grob fahrlässiges  oder vorsetzliches Verhalten oder

satzungs – und pflichtwidriges Handeln eines Mitgliedes entstehen, ist voller Schadenersatz zu leisten.

                                                                                            6

 

                                                                                           § 29

 

Schlußbestimmung

 

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 19. März 2016 beschlossen

und ersetzt die Satzung des Angelvereins Kappel am Rhein e.V. vom 06. Januar 2004

 

Harald Vögt

1.Vorsitzender

 

????????????

2. Vorsitzender

 

Wilfried Kremer

Kassierer

 

Klaus Exner

Schriftführer